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 TEILURTEIL

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Hildegard Brunner in der Rechtssache der klagenden Partei B E S T  F I R E  S Y S T E M S  G M B H , 3423 St. Andrä-Wördern, Eduard Klingerstraße 21, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä-Wördern, wider die beklagten Parteien 1. E P S    E L E C T R I C    P O W E R    S Y S T E M S  G M B H , 3034 Maria Anzbach, Erlengasse 540, 2. I N G. J O S E F  F R Ü H W I R T H, ebendort, beide vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in 9800 Spital an der Drau, Tiroler Straße 12, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, EUR 13.953,–, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (EUR 6.000,–) (Gesamtstreitwert: EUR 69.953,– s.A.), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

  1. Die erstbeklagte Partei, EPS Electric Power Systems GmbH, ist gegenüber der klagenden Partei,  BEST Fire Systems GmbH, schuldig, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung PermaPrevent oder einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder dem Vertrieb von Waren der Kl.9: Sprinkleranlagen (Brandschutz) und/oder der Kl.45: Brandbekämpfung, Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit im Zusammenhang mit Brandschutz oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen kennzeichenmäßig zu verwenden.
  2. Die zweitbeklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere als Geschäftsführer der erstbeklagten Partei, die Bezeichnung PermaPrevent oder einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder dem Vertrieb von Waren der Kl.9: Sprinkleranlagen (Brandschutz) und/oder der Kl. 45: Brandbekämpfung, Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit im Zusammenhang mit Brandschutz oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen kennzeichenmäßig zu verwenden.
  3. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Lichtbilder 3b), 4., und 5. des einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Beiblattes I sowie verwechselbar ähnlicher Abbildungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder dem Vertrieb von Waren der Kl.9: Sprinkleranlagen (Brandschutz) und/ oder der Kl.45: Brandbekämpfung, Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit im Zusammenhang mit Brandschutz zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
  4. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, die Punkte 1. bis 3. und den dem Veröffentlichungsbegehren stattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrahmung sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien in Normallettern auf der von ihr betriebenen Website http://eps-dc.at/ binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf eigene Kosten 30 Tage hindurch zu veröffentlichen.

 

Handelsgericht Wien, Abteilung 57
     Wien, 23. März 2023
     Mag. Hildegard Brunner, Richterin

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